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§ 106 Personalakte

Mit der am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Neuregelung des § 90 durch das Neunte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1030) wurde der Persönlichkeitsschutz der Beamtinnen und Beamten entsprechend der einschlägigen Rspr. des BVerfG verstärkt. Die Norm geht letztlich zurück auf das 9. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 11.6.1992 (BGBl. I S. 1030), mit dem das Personalaktenrecht im Hinblick auf die Erfordernisse des Datenschutzes und des Grundrechts der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) zur Stärkung des Persönlichkeitsrechts der Beamtinnen und Beamten und zur Gewährleistung einer effizienten und einheitlichen Verwaltung der Personalakten für alle Dienstherren (BTDrucks. 12/2202 S. 1) neu geregelt werden sollte. Die Führung der Personalakte wurde inhaltlich und förmlich den Erfordernissen effektiver Personalverwaltung und Zielsetzung zeitbedingt und zeitgerecht ausgestaltet (s. dazu BTDrucks. 12/544 S. 1 f.). Der nunmehrige § 106 entspricht inhaltlich überwiegend seiner Vorgängerregelung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0106_a

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