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§ 92a Familienpflegezeit

Bereits mit dem durch Art. 1 Nr. 5 G v. 3.7.2013 (BGBl. I S. 1978) mit Wirkung vom 11.7.2013 eingef�hrten � 92a BBG a. F. wurde das f�r den Bereich der Privatwirtschaft und f�r Tarifbesch�ftigte seit dem 1.12.2012 geltende Familienpflegezeitgesetz � FPfZG � (BGBl. I 2011 S. 2564) im Beamtenbereich wirkungsgleich nachvollzogen. Damit sollte auch im Beamtenrecht des Bundes der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass die famili�re F�rsorge f�r �ltere immer mehr gesellschaftspolitische Bedeutung gewinnt (BTDrucks. 17/12356 S. 2). Durch das Familienpflegezeitgesetz (� 2 Abs. 1 FPfZG a.F.) konnten Besch�ftigte, die eine pflegebed�rftige Angeh�rige oder einen pflegebed�rftigen Angeh�rigen in h�uslicher Umgebung pflegten, zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf ihre Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden f�r eine Pflegephase von l�ngstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber reduzieren. Diese f�r die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschlie�lich der Tarifbesch�ftigten des Bundes bestehende M�glichkeit, in der Pflegephase finanziell gef�rdert zu werden und diese F�rderung im Anschluss daran wieder zur�ckzuf�hren, wurde systemgerecht auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes �bertragen (BTDrucks. 17/12356 S. 12). Antragsberechtigt nach � 92a BBG a. F. waren Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung und damit neben den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbez�gen nach � 1 Abs. 2 BBesG auch solche mit Anspruch auf Anw�rterbez�ge nach � 1 Abs. 3 BBesG.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0092a

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