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§ 92a Familienpflegezeit
Bereits mit dem durch Art. 1 Nr. 5 G v. 3.7.2013 (BGBl. I S. 1978) mit Wirkung vom 11.7.2013 eingefhrten 92a BBG a. F. wurde das fr den Bereich der Privatwirtschaft und fr Tarifbeschftigte seit dem 1.12.2012 geltende Familienpflegezeitgesetz FPfZG (BGBl. I 2011 S. 2564) im Beamtenbereich wirkungsgleich nachvollzogen. Damit sollte auch im Beamtenrecht des Bundes der Entwicklung Rechnung getragen werden, dass die familire Frsorge fr ltere immer mehr gesellschaftspolitische Bedeutung gewinnt (BTDrucks. 17/12356 S. 2). Durch das Familienpflegezeitgesetz ( 2 Abs. 1 FPfZG a.F.) konnten Beschftigte, die eine pflegebedrftige Angehrige oder einen pflegebedrftigen Angehrigen in huslicher Umgebung pflegten, zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf ihre Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden fr eine Pflegephase von lngstens 24 Monaten bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber reduzieren. Diese fr die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschlielich der Tarifbeschftigten des Bundes bestehende Mglichkeit, in der Pflegephase finanziell gefrdert zu werden und diese Frderung im Anschluss daran wieder zurckzufhren, wurde systemgerecht auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes bertragen (BTDrucks. 17/12356 S. 12). Antragsberechtigt nach 92a BBG a. F. waren Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung und damit neben den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezgen nach 1 Abs. 2 BBesG auch solche mit Anspruch auf Anwrterbezge nach 1 Abs. 3 BBesG.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0092a
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