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Vorbemerkung zu Abschnitt V: Unfallfürsorge

Aus dem Beamtenverhältnis ergibt sich für den Beamten die Pflicht zu vollem Einsatz seiner Arbeitskraft (§ 34 S. 1 BeamtStG, § 61 Abs. 1 S. 1 BBG), vom Teilzeitbeamtenverhältnis einmal abgesehen. Diese Pflicht umschließt auch die Verpflichtung, die typischen Berufsgefahren zu übernehmen. Wer Polizeibeamter wird, weiß, dass er es mit Gangstern, Schlägern, Zuhältern, Prostituierten usw. zu tun bekommen wird. U. U. kann, jedenfalls bei den Beamten, bei denen die übernommenen Pflichten einen entsprechenden Einsatz notfalls erfordern, sogar die Pflicht zum Einsatz des eigenen Lebens bestehen, z. B. wiederum bei Beamten des Polizei- oder sonstigen Vollzugsdienstes oder des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren (vgl. Wilhelm ZBR 1966, 325). Der Dienstpflicht des Beamten steht die Verpflichtung des Dienstherrn zu Fürsorge und Schutz gegenüber, besonders gerade zum Schutz vor den Gefahren, die sich aus der Natur der Dienstleistung ergeben. Dadurch soll im öffentlichen Interesse an einer effektiven Aufgabenwahrnehmung die Bereitschaft eines Beamten zur Dienstpflichterfüllung gestärkt werden, da er davon ausgehen kann, dass die Folgen dienstlich bedingter Körperschäden nicht von ihm allein getragen werden müssen (BVerwG Urt. v. 25.10.2012 – 2 C 41.11 – Rn 16 mit Hinweis auf BVerwG Urt. v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – Rn 19 und Rn 21 – BVerwGE 135, 176 = Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 22 jeweils Rn 26).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0030

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