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Vorbemerkung zu § 99

Kapitel 7 (§§ 99 bis 107) ersetzt das bisherige Vierte Kapitel (§§ 57 bis 64 F. 1974) ohne grundsätzliche Änderungen. Die Regelung wird nach den Vorschriften über Stufenvertretungen angeordnet zur Hervorhebung, dass nach der Systematik des neuen Gesetzes die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) nicht zum Sammelbegriff der Personalvertretungen gerechnet wird (s. § 4 Abs. 1 Nr. 7).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0099

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