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Vorbemerkung zu § 71

Während der Erste Teil des DRiG das unmittelbar in Bund und Ländern geltende gemeinsame Statusrecht der Richter des Bundes und der Länder sowie statusbezogenes Gerichtsverfassungsrecht enthält, regelt der Dritte Teil die Rechtsstellung der Richter im Landesdienst. Die Vorschriften des Ersten Teils über die Befähigung zum Richteramt stützen sich auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG für das Gerichtsverfassungsrecht, die Rechtsanwaltschaft und das Notariat. Das übrige Dienstrecht für die Richter des Bundes hat Art. 98 Abs. 1 GG zur Grundlage. Die Vorschriften für Landesrichter sind in Wahrnehmung der früheren Rahmenkompetenz des Bundes nach Art. 98 Abs. 3 S. 2 GG a. F. erlassen worden. Diese Kompetenz ist seit dem 1. September 2006 aufgrund der Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034) entfallen. Für die Statusrechte und -pflichten der Landesrichter mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung besteht seither das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0071

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