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Vorbemerkung zu § 57

Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vom Familiengericht – einer Abteilung des Amtsgerichts – von Amts wegen durchgeführt (vgl. §§ 26, 137 Abs. 2 S. 2 FamFG: für die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist kein Antrag erforderlich). Er hat die Aufgabe, die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters und Invalidität gleichmäßig aufzuteilen. Auszugleichende Anrechte ergeben sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelalterssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge. Diese Aufteilung wirkt sich regelmäßig zu Gunsten desjenigen Ehegatten aus, der während der Ehezeit weniger verdiente, in geringerem Umfang berufstätig war oder der sich beispielsweise der Kinderbetreuung gewidmet hat und damit keine oder nur eine geringere eigenständige Versorgung aufbauen konnte; in der Regel sind das nach wie vor meist die Ehefrauen. Wird die Ehe geschieden, ist es von Verfassungs wegen geboten, einen Ausgleich zu schaffen (grundlegend: BVerfG Entscheidung vom 28. 2. 1980 – 1 BvL 17/77 – [FamRZ 1980, 326]).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0056_n

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