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Vorbemerkung zu § 40
Die §§ 40 bis 42 enthalten die besonderen Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts für Richter, in denen die rechtsstellungsbedingten Abweichungen vom allgemeinen Nebentätigkeitsrecht des öffentlichen Dienstes geregelt sind, so die Regelung der Nebentätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder Schlichter (§ 40) und bei Erstattung von Rechtsgutachten oder Erteilung von Rechtsauskünften (§ 41) sowie der Verpflichtung der Richter zur Übernahme von Nebentätigkeiten in der Rechtspflege (§ 42). Im übrigen gilt auch für Richter das Nebentätigkeitsrecht der Beamten (§ 46 DRiG i. V. m. §§ 64 ff. BBG; § 71 Abs. 1 DRiG i. V. m. § 42 BRRG und Landesrecht). Zur Ausführung ist bundesrechtlich ergänzend die auf Grund des § 46 DRiG i. V. m. § 69 BBG ergangene Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst vom 15. 10. 1965 (BGBl. I S. 1719 mit Änd. v. 28. 8. 1974 – BGBl. I S. 2115 –) anzuwenden. Zur weiteren Ergänzung kann dabei die Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) – abgedruckt D 610 – i. d. F. v. 28. 8. 1974 (BGBl. I S. 2118), zuletzt geändert durch V v. 10. 7. 1979 (BGBl. I S. 1023) herangezogen werden. Für Richter im Landesdienst gilt entspr. Landesrecht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0040
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