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Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – (SGB VI) – Gesetzliche Rentenversicherung –

i. d. F. der Bekanntmachung vom 19.2.2002 (BGBl. I S. 754, ber. S. 1404, ber. S. 3384), zuletzt geänd. d. Art. 11 d. G vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423 S. 1, 16) – Auszug –

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_n_0023c

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