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Einleitung

Der Erfolg von Bewerberauswahl und Einstellungsgespräch wird mit Recht daran gemessen, ob es gelingt, „den richtigen Mann an den richtigen Platz zu stellen“ (ähnlich Poppelreuter oben Rn. 6). Die Praxis zeigt, dass dieses Ziel nicht selten verfehlt wird. Sobald sich das herausstellt, dreht sich fast alles um die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen man sich von dem ungeeigneten Mitarbeiter wieder trennen kann. Und dabei sind Rechtskenntnisse in jedem Falle nützlich, zuweilen sogar unentbehrlich. Wennschon der Jurist somit für die Einstellungsentscheidung selbst wenig beizusteuern hat, ist sein Rat spätestens dann gefragt, wenn es darum geht, eine erkennbar werdende Fehlentscheidung zu korrigieren. Auch hier gilt allerdings, dass Vorbeugen besser als Heilen ist. Die Trennung von einem Mitarbeiter stellt sich oft dann als ein minder gravierendes Problem dar, wenn man sich bereits bei der Einstellung darüber im Klaren war, dass sich grundsätzlich jede Einstellungsentscheidung später als falsch herausstellen kann. Deshalb ist es zweckmäßig, bei der Einstellung nicht nur alle möglichen Fehler auch wirklich zu vermeiden, sondern zudem auch alle rechtlichen Möglichkeiten einer erleichterten Fehlerkorrektur einzubauen.

Seiten 137 - 138

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-15811-9_6335

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