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C IV. Verbrauch
Ob der Disziplinarverfolgungsanspruch des Dienstherrn (Begriff, Rz2) verbraucht sein kann, bezeichnet eine - vergleichbar dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch (Rz 4) - integrale, das Disziplinar(verfahrens)recht durchziehende Fragestellung. Antworten lassen sich nicht komplex (pauschal), sondern nur durch Beleuchten von Teilaspekten des disziplinaren Verfolgungsrechts - hier exemplarisch am BDG - finden. Dabei handelt es sich um ein Thema, das gerade auch im früheren Disziplinarrecht voller Facetten war. Trotz aller Neuerungen, die das BDG brachte, bleibt es lohnend, Verbrauchsfragen von der früheren BDO (Rz 5 ff.) her anzugehen, da diese Fragen vielfach mit dem neuen Recht nur fortentwickelt gestellt sind (Fragen des Verbrauchs im geltenden Disziplinarrechts, s. Rz 23 ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_j_0061
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