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C II. Verwirkung

Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als solches Ausdruck eines die gesamte Rechtsordnung durchziehenden Gedankens (Verbot von Rechtsmissbrauch; Geltungsgrund, s. Rz 2). Zwar hat der Rechtsgedanke der Verwirkung als solcher wörtlich seinen Niederschlag im geschriebenen Recht gefunden (wie in § 15 StVG, § 4 Abs. 4 S. 2 TVG, § 3 S. 3 MindestlohnG 2014 (BGBl. I 1348), selbst im Verfassungsrecht mit Art. 18 GG betr. Grundrechtsverwirkung), wird aber begrifflich vorausgesetzt. Erst durch die Rspr. ist der Verwirkungsgedanke zum Rechtsinstitut verdichtet worden, ohne dass es einen normierten Begriff gibt (Rz 3). Der Verwirkungsgedanke hat von seinen anerkannten Voraussetzungen her Gestalt gewonnen (Rz 4 ff.), ohne dass die Rspr. zu einer einheitlichen Formulierung gefunden hätte. Erst nach Klärung des Geltungsgrundes der Verwirkung (Rz 2) lässt sich – was hier nur interessiert – der Bogen zur Geltung des Verwirkungsgedankens im öffentlichen Recht allgemein (Rz 8 ff.) und speziell zur Frage seiner Geltung im Disziplinarrecht (Rz 11 ff.) schlagen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_j_0059

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