Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
C I. Verzicht
Vorbemerkung: Der „Verzicht“ ist, wie die „Verwirkung“ (J 059), ein allgemeines Rechtsinstitut (hierzu Rz 2) und hat, wie auch der „Verbrauch“ (J 061), materielles Wesen, was beim Rechtsinstitut der „Verjährung“ Fragen aufwirft (dazu J 060 Rz 9 zum Strafrecht; abl. für Disziplinarrecht, Rz 27). Disziplinarrechtlich ist die Frage des Verzichts unter dem Blickwinkel der Ausübung der Disziplinarbefugnis gestellt, wie sie nicht nur die behördlichen, sondern auch die Disziplinarspruchkörper der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bund und Ländern (mit Ausnahme von Bd-W, s. M § 33 Rz 115ff.) besitzen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_j_0058
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.