• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

C I. Verzicht

Vorbemerkung: Der „Verzicht“ ist, wie die „Verwirkung“ (J 059), ein allgemeines Rechtsinstitut (hierzu Rz 2) und hat, wie auch der „Verbrauch“ (J 061), materielles Wesen, was beim Rechtsinstitut der „Verjährung“ Fragen aufwirft (dazu J 060 Rz 9 zum Strafrecht; abl. für Disziplinarrecht, Rz 27). Disziplinarrechtlich ist die Frage des Verzichts unter dem Blickwinkel der Ausübung der Disziplinarbefugnis gestellt, wie sie nicht nur die behördlichen, sondern auch die Disziplinarspruchkörper der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Bund und Ländern (mit Ausnahme von Bd-W, s. M § 33 Rz 115ff.) besitzen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_j_0058

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 10 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung