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Beteiligung des Betriebsrats
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist vor der Einstellung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Bei der Einstellung gibt es – im Gegensatz zur Kündigung – keinen „natürlichen“ Interessengegensatz zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Anders als bei verhinderten Kündigungen wird eine verhinderte Einstellung dem Betriebsrat typischerweise von der Belegschaft nicht als Erfolg angerechnet. Wenn der Betriebsrat sich zuweilen dennoch gegen eine vom Unternehmen beabsichtigte Einstellung ausspricht, geht es meist darum, dass dadurch der innerbetriebliche Aufstieg vorhandener Arbeitnehmer erschwert oder blockiert werden könnte. Es handelt sich dann nicht um eine Entscheidung gegen den Bewerber „von draußen“, sondern für einen Mitarbeiter „von drinnen“.
Seiten 259 - 276
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-15811-9_6343
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