• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

Anhang zu § 8: Kürzung des Ausgleichs nach § 48 BeamtVG

Schon die frühere Bundesregelung § 129a BDO (M § 8 Rz 10) war eine nicht leicht zu verstehende Vorschrift; sie lautete: „Wird gegen einen Beamten auf Lebenszeit, für den eine besondere Altersgrenze gilt, auf Gehaltskürzung erkannt und tritt er während der Zeit, für die er verkürzte Dienstbezüge erhält, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand, ist ein Ausgleich (§ 48 des Beamtenversorgungsgesetzes) entsprechend zu kürzen. Im Falle der Kürzung des Ruhegehalts ist ein noch nicht gezahlter Ausgleich entsprechend zu kürzen.“

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0008_an

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 15,41 *) PDF | 15 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung