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Altersteilzeit für anderweitig Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Das ATG bezweckt, durch Altersteilzeitarbeit älteren Arbeitnehmern einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente zu ermöglichen.

Zum einen enthält das ATG Grundsätze für eine solche Altersteilzeitarbeit, zum anderen aber auch Vorschriften, die als Anreiz für Arbeitgeber gelten sollen, Altersteilzeitarbeit in ihrem Betrieb einzuführen. § 1 Abs. 2 ATG bestimmt deshalb, dass die BA durch Leistungen die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer fördert. Dabei werden solche Arbeitnehmer angesprochen, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres, spätestens ab 31. 12. 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen. Das ATG gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes. Auf die hier zu beachtenden Besonderheiten wird ab Rz. 169 eingegangen. Zunächst werden aber die Regelungen des ATG behandelt.

Wie bereits erwähnt ist das ATG in erster Linie auf die Leistungsgewährung an die Arbeitgeber abgestellt. Die im ATG näher geforderten Voraussetzungen in der Person der Arbeitnehmer dienen dazu, die Ansprüche des Arbeitgebers zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass das ATG grundsätzlich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zwingt, Altersteilzeit nur nach den Vorschriften des ATG zu vereinbaren und abzuwickeln. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bezüglich Vereinbarungen über die Arbeitszeit vollkommen frei. Allerdings kann der Arbeitgeber nur dann Leistungen der Arbeitsverwaltung beanspruchen, wenn die Voraussetzungen des ATG – und zwar auch in Bezug auf den Arbeitnehmer – erfüllt sind.

Seiten 73 - 110

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-16584-1_8653

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