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§ 6 Der Urheber im Hochschulbereich
Es liegt auf der Hand, dass § 43 UrhG im Hochschulbereich nicht ohne Einschränkungen zur Geltung kommen kann. Zwar steht auch das Hochschulpersonal im Allgemeinen in Dienst- bzw. Arbeitsverhältnissen. Abgesehen von den sog. nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern kann es sich aber, wenn auch in abgestufter Form, auf Art. 5 Abs. 3 GG berufen, der neben der hier weniger interessierenden freien Lehre die freie Forschung garantiert. Unter Forschung wird die geistige Tätigkeit mit dem Ziele verstanden, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Wie Krüger darlegt, ist der Begriff der Forschung „in Literatur und Rechtsprechung durch bestimmte objektive und subjektive Merkmale konkretisiert worden“. Zu den objektiven Merkmalen gehören z.B. die Einhaltung bestimmter Grundregeln der Logik und die Nachvollziehbarkeit des Gedankengangs bzw. des Experiments. Notwendig ist ferner, dass ein wissenschaftliches Bemühen vorliegt. Von einem solchen kann nur dann gesprochen werden, „wenn es sich um ein planmäßiges, mit den Mitteln des Forschens und Denkens vorgehendes Bemühen handelt, wobei vom Ansatz her die Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlicher Erkenntnis vorausgesetzt wird, insbesondere nicht bestimmte Ausgangspunkte und Methoden nach Art eines Glaubensbekenntnisses unkritisch als richtig oder falsch vorausgesetzt werden“. Der weit zu verstehende Wissenschaftsbegriff schützt also auch Mindermeinungen sowie Forschungsansätze und -ergebnisse, die sich als irrig oder fehlerhaft erweisen. Der Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG geht allerdings nicht soweit, dass ein Autor – u.U. in maßloser Selbstüberschätzung – sein eigenes opus mit dem Attribut „wissenschaftlich“ ausstattet. Vielmehr sind Behörden und Gerichte zur Prüfung der Frage befugt, ob ein wissenschaftliches Werk vorliegt.
Seiten 129 - 156
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/978-3-503-14436-5_5102
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