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§ 99 Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit

Zur Entstehungsgeschichte vgl. L vor §§ 97–105 Rz 1ff. § 99 wurde zuletzt durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst. Davor beruhte § 64 BBG a.F. auf Art. 2 Nr. 1 des Nebentätig- keitsbegrenzungsgesetzes vom 9. 9. 1997 (BGBl. I S. 2038). Dieses Gesetz war ursprünglich Teil des Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption vom 13.8.1997 (BGBl. I S. 2038), wurde aber aus dem Paket herausgenommen und separat verabschiedet. Beide Novellierungsgesetze strebten eine effektivere Bekämpfung der Korruption an (s. hierzu Vahle VR 1998, 325). Das 2. Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz sollte nach dem Willen des Gesetzgebers das Vertrauen des Bürgers in die Integrität des Staates und seiner Bediensteten festigen (BTDrucks. 13/8079). Kern der Neuregelung war die Einführung der sog. „Zweitberufsklausel“ als neuer Versagungsgrund in § 65 Abs. 2 S. 3 BBG a.F., nunmehr § 99 Abs. 2 S. 3, sowie – parallel – in § 20 Abs. 2 S. 3 SG. Danach müssen Nebentätigkeiten, auch wenn sie den bisher zulässigen Rahmen nicht übersteigen, versagt werden, sofern sie dem allmählichen Aufbau eines Zweitberufs dienen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. 13/8079, S. 18; ferner Schnellenbach ZBR 1998, 223, 228). Ebenfalls eingeführt wurde eine generelle Befristung der Genehmigungen auf fünf Jahre, wobei diese nach dem § 65 Abs. 7 BBG a. F. auch rückwirkend für bereits erteilte Genehmigungen galt; Verfristung trat jedoch frühestens ab dem 30.6.1999 ein. § 65 Abs. 7 BBG a. F. entfiel nun mit der Novellierung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes. Die allgemeine Fünf-Jahres-Befristung gilt weiterhin gem. § 99 Abs. 4 S. 1. Insbesondere mit der „Zweitberufsklausel“ verfolgte die Neufassung neben der Bekämpfung und der Kontrolle der Schwarzarbeit auch arbeitsmarktpolitische Motive.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0099

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