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§ 99 Anschuldigung

§ 99 regelt Fragen zur Anschuldigung im „Verfahren bis zur Hauptverhandlung“, so in Abs. 1 die „Anschuldigung“ als solche und wie sie mittels einer Anschuldigungsschrift durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft (§81, letzthin durch den zuständigen Wehrdisziplinaranwalt, kurz: WDA) vorzunehmen ist (Rz 11 ff.). Handelt Abs. 2 vom Verfahren der Nachtragsanschuldigung (dazu Rz 74 ff.), ist dieses von der Überschrift des 7. Titels („Verfahren bis zur Hauptverhandlung“) dann nicht gedeckt, wenn es zulässigerweise noch während der Hauptverhandlung (Rz 77) erfolgt. Abs. 3 regelt das Mängelbeseitigungsverfahren (Rz 94 ff.). Sind Fragen zur Anschuldigung vielfach nicht im Einzelnen gesetzlich geregelt, hat sich hierfür – wie schon zu Vergleichsvorschriften der BDO (Rz 8) vorfindlich gewesen war – eine geübte Praxis entwickelt, die sich aktuell in der „Bereichsvorschrift C1–2161/0–9600“ (der Bundeswehr) betr. „Funktion und Aufgaben der Wehrdisziplinaranwaltschaften“, herausgegeben vom Bundeswehrdisziplinaranwalt (BWDA), unveränd. Std. 8/2016, niedergeschlagen hat. Ist sie allgemein nicht zugänglich, liegt sie doch allen Wehrdisziplinaranwaltschaften im Interesse der Standardisierung der Praxis als grundsätzlich bindende Handreichung vor. Darin handelt Abschn. 11 von der „Anschuldigung“. Wie die (neu gewesene) „Zentrale Dienstvorschrift A-2160/6“ der Bw betr. „WDO und WBO“ (derzeitiger) Std. März 2019 (ebenfalls nicht allgemein zugänglich, doch auch für die Arbeit der Wehrdisziplinaranwaltschaften unverzichtbar), ist auch die bez. Bereichsvorschrift zwar in (Unter-) Abschnitte eingeteilt, doch unabhängig davon durchgängig mit Textnummern (TNr.) versehen. Wird im Folgenden auf diese Bereichsvorschrift verwiesen, erfolgt das verkürzt durch die Zitierweise „TNr. … Bereichsvorschrift“.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0099

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