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§ 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Die Regelung des § 98 will durch die Möglichkeit der Übernahme neu anfallender Aufgaben im öffentlichen Dienst in Form von Nebentätigkeiten durch bereits vorhandenes Personal in erster Linie helfen, ein Ansteigen der Personalkosten zu verhindern. Insbesondere in Fällen, in denen die übertragene Tätigkeit von kurzer Dauer wäre (z.B. Krankheitsvertretung), wäre es wenig sinnvoll, eine Neueinstellung vorzunehmen, was, gäbe es die Regelung des § 98 nicht, wohl in vielen Fällen notwendig wäre. Außerdem kann, wenn zur Bewältigung neuer Aufgaben auf vorhandenes Personal zurückgegriffen werden darf, vorhandenes Fachwissen effektiv genutzt, einem Unübersichtlicher- und damit Ineffektiverwerden der Verwaltung vorgebeugt und es der Verwaltung ermöglicht werden, sich flexibel an neue Entwicklungen anzupassen. Ein weiterer Zweck der Regelung des § 98 ist, für Beamtinnen und Beamte, die im Hauptamt nicht vollständig ausgelastet sind, eine angemessene Gesamtauslastung durch Übertragung einer Nebentätigkeit schaffen zu können. (ähnlich für die bayerische Parallelnorm Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, 162. Lfg. August 2010, mit Verweis auf Art. 73 a.F. Erl. 2a m. w. Nachw.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0098
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