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§ 93 Altersteilzeit

Mit dem DNeuG hat der Gesetzgeber die bisher in § 72b BBG a.F. geregelte Altersteilzeit in § 93 mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache neu gefasst. § 93 Abs. 1 erweitert gegenüber § 72b Abs. 1 BBG a.F. den Kreis der Normadressaten auf Beamtinnen auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, weil antragsberechtigt nach § 93 Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung sind und damit neben den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen nach § 1 Abs. 2 BBesG1 auch solche mit Anspruch auf Anwärterbezüge nach § 1 Abs. 3 BBesG. Die Erweiterung des Adressatenkreises erscheint worauf Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 93 Rn. 5 zu Recht hinweist absurd. Der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung war bereits unter der Geltung des § 72b BBG a.F. insoweit zeitlich befristet, als die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnen musste (§ 72b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBG a.F.); Bewilligungen ab einem Zeitpunkt danach waren ausgeschlossen. § 93 in der Fassung des DNeuG hatte diese Befristung übernommen, so dass Altersteilzeit nach dem 1. Januar 2010 zunächst nicht mehr bewilligt werden konnte. Mit § 93 Abs. 3 bis 5, eingef. durch Art. 11 Nr. 2 Buchst. a G v. 19.11.2010 (BGBl. I S. 1552), hat der Gesetzgeber ab dem 1. Januar 2011 die Bewilligung von Altersteilzeit bei Beginn vor dem 1. Januar 2017 unter den in den Absätzen 3 und 4 bestimmten Voraussetzungen wieder zugelassen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0093

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