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§ 91 Rechtsstellung

Die Vorschrift ersetzte § 54 Abs. 1 F. 1974, soweit die Regelung nicht in § 90 überführt wurde (Amtliche Begründung dazu s. BT-Drs 19/26820, S. 129). Die Vorschrift regelt die Rechtsstellung ihrer Mitglieder grundsätzlich nach den für den Personalrat geltenden Vorschriften. Die Norm ist insofern missverständlich, als Teile der persönlichen Rechtsstellung der Mitglieder traditionell außerhalb des entsprechend benannten Abschnitts im Gesetz geregelt sind. Zu nennen sind dabei Regelungen des Kapitels 1 (so das Benachteiligungsverbot, § 10, sowie der Unfallschutz für Beamte, § 12), aber auch außerhalb des BPersVG (so der Schutz der Arbeitnehmer gegen ordentliche Kündigung, s. § 15 KSchG, oder die Strafbarkeit, s. § 203 StGB).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0091

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