Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 91 Ergänzende Vorschriften
Die Vorschrift regelt, teilweise mit Maßgaben, welche Gesetze und auch nur welche Vorschriften anderer Gesetze ergänzend zu den Vorschriften der WDO über das gerichtliche Disziplinarverfahren (§§ 58 ff.) – auf dieses Verfahren beschränkt – anzuwenden sind, wobei nicht außer Betracht zu lassen ist, dass auch „einleitende Bestimmungen“ der WDO (§§ 1 ff.) für das gerichtliche Disziplinarverfahren Geltung beanspruchen. So in erster Linie das GVG (Rz 47 ff.), die StPO (Rz 63ff.) und § 55a VwGO (Rz 160). Aus der systematischen Stellung folgt, inwiefern weitere Gesetze gelten (zu solchen, s. Rz 7 ff.). Mit dieser Verweisungstechnik steht die Vorschrift in der Tradition der früheren BDO (Rz 33), was besondere Bedeutung dadurch gewinnt, dass im Unterschied zum BDG (Rz 34) die WDO am Strafverfahrensrecht (der StPO) orientiert geblieben ist (Rz 4).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0091
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.