Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 9 Bereitschaftszeiten
Manche Tätigkeiten heben sich dadurch vom „Normalbild“ durchgängiger im wesentlichen gleichartiger Inanspruchnahme des Arbeitnehmers in Gestalt von „Vollarbeit“ ab, dass sie nach ihrer Eigenart nennenswerte Zeiträume umfassen, in denen sich der Arbeitnehmer lediglich für das eigentliche Tätigwerden bereithalten muss. Dabei handelt es sich um Arbeitsbereitschaft oder um Bereitschaftsdienst. Zeiten der Arbeitsbereitschaft werden – begrifflich um ein Element des Bereitschaftsdienstes erweitert – im TVöD/TV-L nunmehr als „Bereitschaftszeiten“ behandelt.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_e_0009
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.