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§ 88 Gutachten über den psychischen Zustand

§ 88 ermöglicht, auch bei im Vergleich zu § 81 StPO zurückbleibendem Wortlaut, die zwangsweise Unterbringung eines (Ruhestands-) Soldaten zur gutachterlichen Klärung seines psychischen Zustandes in Ansehung seiner Schuld- oder Verhandlungsfähigkeit. Als ultima ratio der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist diese Art und Weise der Begutachtung an strenge Verhältnismäßigkeitsmaßgaben gebunden. Trotz der speziellen Regelung des § 88 bleibt der Rückgriff auf die StPO (Rz 11) erforderlich, wenn es gilt, die Vorschrift näher zu klären.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0088

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