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§ 88 Entlassung von anderen Bewerbern
§ 88 ist unvollständig; er wird hinsichtlich des Feststellungsverfahrens nach S. 1 nicht nur durch § 144 WDO ergänzt, sondern gegenüber dem Sinngehalt des S. 1 auch verändert. Denn § 144 S. 2 WDO sieht nicht nur – wie in § 88 S. 1 – die Feststellung des Sachverhalts durch das Wehrdienstgericht vor, sondern auch die Feststellung, dass der Soldat der Berufung in sein Dienstverhältnis unwürdig sei, sofern das Wehrdienstgericht den Antrag auf eine solche Feststellung nicht abweist. Die Entlassung des Soldaten nach der disziplinargerichtlichen Unwürdigkeitsfeststellung wird damit zum reinen Formalakt. Zu den verfahrensrechtlichen Folgen vgl. Rz 9, 10.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0088
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