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§ 87 Einstellung von anderen Bewerbern
Gemäß Abs. 1 Satz 1 i. V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 SLV wird ein Wehrdienstverhältnis dadurch begründet, dass Soldatinnen und Soldaten für alle Laufbahnen im untersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt werden können, sofern durch die SLV nichts anderes zugelassen ist. § 87 lässt eine Ausnahme für „andere Bewerber“ zu, die die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben haben. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, die für den höheren Einstieg erfüllt sein müssen, sind im Einzelnen in der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) geregelt. Sie sieht in zahlreichen Bestimmungen Ausnahmen vor, in denen sog. andere Bewerber mit einem höheren Dienstgrad eingestellt werden können. Voraussetzung ist, dass sie ihrer Eignung durch eine Eignungsübung unter Beweis stellen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0087
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