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§ 87 Arbeitszeit
Mit dem DNeuG sind im Jahre 2009 die bisher in § 72 BBG a.F. zusammengefassten Vorschriften über Arbeitszeit und Mehrarbeit getrennt worden. Während § 87 die Regelungen zur Arbeitszeit erfasst, ist die Mehrarbeit nunmehr in § 88 geregelt. § 87 Abs. 1 bestimmt wie zuvor § 72 Abs. 1 BBG a. F. die höchstzulässige regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit. Die bisher in § 72 Abs. 3 BBG a. F. geregelte Zulässigkeit von Bereitschaftsdienst ist jetzt in § 87 Abs. 2 geregelt. § 87 Abs. 3 ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere zur Dauer, zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung und zur Kontrolle ihrer Einhaltung auch durch automatisierte Datenverarbeitungssysteme zu regeln. Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 72 Abs. 4 BBG a. F. Die Bundesregierung hat von der Ermächtigung – noch unter der Geltung des § 72 Abs. 4 BBG a. F. – durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung – AZV) vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), zuletzt geänd. durch Art. 8 G v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) Gebrauch gemacht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0087
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