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§ 86 Bußgeldvorschriften
Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, aber der Dienstleistungsüberwachung unterliegen, können zur Einhaltung ihrer Pflichten nicht im Wege von Befehl und Gehorsam und ggfs. durch disziplinare Maßnahmen angehalten werden. § 86 eröffnet die Möglichkeit, Verstöße gegen besonders wichtige Pflichten der Dienstleistungsüberwachung, die für die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte unabdingbar sind, mit einer Geldbuße zu ahnden und damit zur Einhaltung dieser Pflichten beizutragen (BTDrucks. 15/4485, S. 41).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0086
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