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§ 86 Amtsbezeichnungen
Die Amtsbezeichnung hat sich aus Titel und Rang der früheren Hofgesellschaft entwickelt. Hierbei war der Titel der anredefähige Vorläufer der Amtsbezeichnung und der Rang mehr die Zuordnung der statusrechtlichen Rechtsposition im Gefüge. Im 19. Jahrhundert haben sich diese Positionen, deren Schwergewicht im gesellschaftlichen Ansehen gelegen hat, zum Organisationsmittel der Staatsverwaltung entwickelt. Das Reichsbeamtengesetz 1873 (RBG) bestimmte in § 17, dass Rang, Titel und Uniform der Reichsbeamten durch Kaiserliche Verordnung geregelt werden. Die Dienstentlassung führte auch zum Titelverlust (§ 75 RBG). Bei Versetzungen musste der Rang erhalten bleiben (§ 23 Abs. 1 RBG).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0086
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