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§ 85a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis

Rechtsentwicklung. 1. § 85a wurde zunächst durch Art. 1 Nr. 35 BeamtVGÄndG vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) eingefügt und ab 1.1.1992 vollzogen. Neugefasst mit Wirkung vom 1.1.2001 wurde diese Vorschrift auf der Grundlage des Art. 1 Nr. 10, Art. 6 S. 2 des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1786). 2. Ab 1.1.2002 geänderte Fassung gem. Art. 1 Nr. 50a Art. 20 Abs. 1 VÄndG 2001. 3. ab 12.2.2009 = dem § 85 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: „§ 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend“ (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG – v. 5.2.2009 [BGBl. I S. 160ff., 238, 274 – Art. 4 Nr. 55, Art. 17 Abs. 11]).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0085a

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