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§ 84 Angelegenheiten der Mitwirkung

Die Vorschrift regelt den größten Teil jener Tatbestände, bei denen die Personalräte in der gegenüber der Mitbestimmung schwächeren Beteiligungsform der Mitwirkung nach §§ 81 – 83 zu beteiligen ist. Das wichtige weitere Mitwirkungsrecht bei ordentlicher Kündigung von Arbeitnehmern ist wegen zahlreicher spezieller Regeln in § 85 gesondert geregelt; zu besonderen Mitwirkungsrechten s. Rz 14.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0084

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