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§ 82 Verfahren gegen frühere Soldaten
Wird die Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht von der Beendigung des Dienstverhältnisses berührt (Abs. 1, Rz 16), stellen sich Fragen zur Zahlung eines Ausgleichs oder einer Übergangsbeihilfe bei derart anspruchsberechtigten früheren Soldaten (Abs. 2, Rz 22ff.). Hat das Wehrdienstverhältnis eines Soldaten seine Beendigung gefunden, ohne dass gegen ihn bis zum Beendigungszeitpunkt ein gerichtliches Disziplinarverfahren schwebte, wird mit Abs. 3 geregelt, inwiefern gegen ihn im Rechtsstand eines früheren Soldaten dann noch ein solches Disziplinarverfahren zulässig ist (disziplinare Verfolgbarkeit früherer Soldaten, Rz 33ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0082
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