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§ 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren

Die Revisionsfrist beträgt zwei Wochen (Abs. 1 S. 1) und entspricht damit weder der einwöchigen Revisionsfrist im Strafverfahren (§ 341 Abs. 1 StPO) noch der einmonatigen Revisionsfrist im Verwaltungsprozeß (§ 139 Abs. 1 VwGO), wobei zu berücksichtigen ist, daß nach § 139 Abs. 1 VwGO, anders als nach § 82 Abs. 1 S. 1 DRiG, statt einer zweiwöchigen eine weitere Begründungsfrist von einem Monat hinzukommt, während im Strafprozeß die Gesamtfrist mit der Begründungsfrist von einem Monat nur einen Monat und eine Woche beträgt (§ 345 Abs. 1 StPO) und die BDO mit der Novelle 1967 auf eine Begründungsfrist nach Verlängerung der Berufungsfrist auf einen Monat verzichtet hat. Sachgerecht wäre eine Anpassung an die einheitliche Monatsfrist der BDO, deren Berufungsregelungen nach Abs. 3 auch sonst zum Teil anwendbar sind, für Einlegung und Begründung der Revision (Schmidt- Räntsch, DRiG, § 82 RdNr. 4). Die Revisionsfrist kann von dem Vorsitzenden des Gerichts, dessen Urteil angefochten wird, nach § 82 Abs. 3 DRiG i. V. m. § 80 Abs. 1 S. 2 BDO angemessen verlängert werden, wenn der Wohnort des Richters im Ausland liegt (vgl. auch T § 81 Rz 8). Das ist jedoch nur ganz ausnahmsweise denkbar, weil ein Richter nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland nehmen kann, um der Entlassungsfolge des § 21 Abs. 1 Nr. 2 zu entgehen, und weil diese Zustimmung pflichtgemäß nur erteilt werden darf, wenn ein ausländischer Wohnort wegen der Grenz- und Gerichtsnähe vertretbar ist. Dann bedarf es aber auch kaum einer Fristverlängerung (vgl. T § 21 Rz 9), Die Revisionsfrist beginnt mit Zustellung des angefochtenen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision an den jeweiligen Beschwerdeführer.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0082

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