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§ 80 Mutterschutz; Erziehungsurlaub

Die Rechtsvorschrift übernimmt arbeitsrechtliche Rechtsentwicklungen im Bereich des Mutterschutzes und der Elternzeit in das Beamtenrecht. Sie trägt damit der diesbezüglichen gesellschaftlichen Entwicklung und den sie umsetzenden Rechtsregeln, die den Schutz der Mutter vor und nach der Schwangerschaft sowie die Sorge für ein Kind betreffen, Rechnung, indem sie diese im Wesentlichen auch für Beamte anwendet. Die Vorschrift stellt insofern eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 79) dar, die sich durch Schutzpflichten, Rücksichtnahmegebote und verschiedene Leistungen auszeichnet. In ihrer heutigen Fassung (zur Rechtsentwicklung s. Rz 2) betrifft die Vorschrift Problembereiche, die sich aus einer Mutterschaft einer Beamtin oder aus der Betreuung eines Kindes ergeben. Dabei berücksichtigt sie die gesellschaftliche Entwicklung zur Emanzipation, bei der die Betreuung nicht nur durch eine Beamtin, sondern auch durch einen (männlichen) Beamten in Frage kommt. Die Vorschrift stellt die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass entsprechender Rechtsverordnungen dar. Diese werden gelegentlich auch als Anpassungsverordnungen bezeichnet, mit denen gesellschaftliche Entwicklungen nachvollzogen und entsprechende sozialpolitische Entscheidungen umgesetzt werden. Durch die im Wortlaut gegebene Charakterisierung der Anwendung als „der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechend“ wird verdeutlicht, dass die Regelungen den Besonderheiten des öffentlichen Dienstes und des Beamtenrechts angepasst werden können. So wäre rein rechtstechnisch die Möglichkeit gegeben, die entsprechenden arbeitsrechtlichen Entwicklungen nicht Buchstabe für Buchstabe, sondern auf die Bedürfnisse des öffentlichen Dienstes angepasst umzusetzen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_k_0080

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