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§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung
Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, die einen Missbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen diese Ordnung nicht hinnimmt (BVerfG, Beschl. v. 18.02.1970 – 2 BvR 531/68, BVerfGE 28, 36, LS 2). Für alle Berufsgruppen, die in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat und damit im Dienst der Allgemeinheit stehen, gilt diese Verpflichtung in besonderem Maße. Damit gilt sie auch und gerade für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Dabei wird nicht nach den verschiedenen Arten des Wehrdienstverhältnisses unterschieden (BVerwG, Urt. v. 07.07.2004 – 6 C 17.03, NJW 2005, 85 f.; Sohm in Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl., § 8 Rn. 16). Das Prinzip der streitbaren Demokratie gehört auch zum Inneren Gefüge der Bundeswehr (BVerfG, Beschl. v. 18.02.1970 – 2 BvR 531/68, BVerfGE 28, 36, 48 f.; BVerwG, Urt. v. 28.09.1990 – 2 WD 27.89, BVerwGE 86, 321, 327; BTDrucks. 20/8672, S. 1). Die Bundeswehr kann als Armee im demokratischen Staat die ihr durch die Verfassung übertragenen Aufgaben nur erfüllen, wenn sie mit ihren Soldatinnen und Soldaten loyal zur Verfassung steht (BVerwG, Urt. v. 07.07.2004 – 6 C 17.03, NJW 2005, 85, 86). Soldatinnen und Soldaten sind zur Verfassungs- und Staatstreue auch und gerade in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen verpflichtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73, BVerfGE 39, 334, 348 = NJW 1975, 1641).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0008
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