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§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung

Die Bundesrepublik Deutschland ist eine Demokratie, deren Verfassung von ihren Mitbürgerinnen und Mitbürgern die Verteidigung der demokratischen Grundordnung erwartet und die einen Missbrauch der Grundrechte zum Kampf gegen diese Ordnung nicht hinnimmt (BVerfGE 28, 36, LS 2). Für alle Berufsgruppen, die in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat und damit im Dienst der Allgemeinheit stehen, gilt diese Verpflichtung in besonderem Maße. Damit gilt sie auch und gerade für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr. Dabei wird nicht nach den verschiedenen Arten des Wehrdienstverhältnisses unterschieden (BVerwG NJW 2005, 85 f.; Sohm in Eichen/Metzger/Sohm, SG, 4. Aufl., § 8 Rz 16). Das Prinzip der streitbaren Demokratie gehört auch zum Inneren Gefüge der Bundeswehr (BVerfGE 28, 36, 48 f.; BVerwGE 86, 321, 327).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0008

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