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§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

Die neue Entgeltordnung des TVöD will keine Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstiege bei unveränderter Tätigkeit mehr vorsehen, auch keine Quasi- Aufstiege in Gestalt von nach Zeitablauf zustehenden „Vergütungsgruppenzulagen“. Für die Arbeiter ist das bereits bei der Bemessung der Tabellenentgelte in Verbindung mit der Entgeltgruppen-Überleitung berücksichtigt. Das gilt in gewissem Umfang auch für Angestellte; wo es als nicht hinreichend angesehen wurde, soll den Angestellten jedoch nach differenzierten Regelungen eine verfestigte Aufstiegsexpektanz als „Besitzstand“ nach Maßgabe des § 8 (Aufstiege) und § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) erhalten werden. Die Regelungen sind mit den Änderungstarifverträgen vom 31.3.2008 noch erweitert worden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_f_0008

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