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§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
Aufstiegsexspektanzen übergeleiteter Angestellter werden nach § 8 des TVÜ-Länder ebenso berücksichtigt wie nach § 8 TVÜ-Bund/VKA (mit den Maßgaben des späteren Inkrafttretens); die teilweise abweichenden Formulierungen begründen keine inhaltlichen Unterschiede. Zusätzlich waren nur die Gehaltsbewegungen 2008 zu berücksichtigen und wird eine Präzisierung in Absatz 4 vorgenommen. Auf die Erläuterungen bei F § 8 kann daher Bezug genommen werden.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_04_g_0008
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