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§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung

§ 77 enthält einen umfangreichen, ins Einzelne gehenden Katalog von Auskunfts- und Meldepflichten, die während der Dienstleistungsüberwachung einen möglichst aktuellen Datenbestand über die Dienstleistungspflichtigen gewährleisten sollen, um insbesondere in Krisensituationen die Sicherheit zu haben, dass nur tatsächlich und rechtlich verfügbare Dienstleistungspflichtige kurzfristig herangezogen werden können (Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl., § 77 Rz 8). Nicht nur die jederzeitige Erreichbarkeit der Dienstleistungspflichtigen soll durch § 77 sichergestellt werden, sondern die Wehrersatzbehörden müssen die Umstände kennen, die die Verfügbarkeit des Dienstleistungspflichtigen und die Art seines Einsatzes beeinflussen können (Boehm-Tettelbach, WPflG, § 24 Rz 1): Die Vorschrift wirkt in einigen Punkten sehr perfektionistisch. Dies gilt etwa für die in Abs. 4 Nr. 1 getroffene Regelung, wonach jeder Dienstleistungspflichtige während der Dienstleistungsüberwachung auch außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls jede Änderung seiner Wohnung binnen einer Woche zu melden hat. Wer den Stress eines Umzuges kennt, weiß, dass der Betroffene hierbei nicht an erster Stelle daran denkt, bereits in der ersten Woche seine Wohnungsänderung der Wehrersatzbehörde zu melden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0077

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