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§ 76 (Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 78 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 11 n. F. (Abs. 1), § 78 Abs. 1 Nr. 13 bis 15, § 80 Abs. 1 Nr. 10 bis 15, 19, 20 n. F. (Abs. 2 S. 1) sowie § 78 Abs. 2 n. F. (Abs. 2 S. 2);
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0076
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