Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 75 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
Vergleichbar wie §§ 60 Abs. 1 S. 1, 66 S. 1 für das gerichtliche Disziplinarverfahren, legt § 60 Abs. 1 für das Wiederaufnahmeverfahren den Grundsatz fest, dass die Entscheidung in Urteilsform auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu treffen ist (Rz 10 ff.). Kommt es dazu, regelt Abs. 2 den Rechtschutz (Rz 17).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_02_m_0075
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.