• Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 72 Heranziehung von ungedienten Dienstleistungspflichtigen

§ 72 ist durch das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz (SkResNOG) neu eingefügt worden und schließt eine weitere Regelungslücke im Soldatengesetz. Während § 71 die Voraussetzungen und Modalitäten vor der Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen, insbesondere der Anhörung und ihrer ärztlichen Untersuchung zum Inhalt hat, regelt § 72 die Ausgestaltung des Heranziehungsbescheids und die Gestellungsverpflichtung für ungediente Dienstleistungspflichtige (Abs. 1 und 2) einschließlich der Frist, innerhalb der der Bescheid vor dem Beginn der Dienstleistung (vier Wochen) zugestellt werden soll (Abs. 3 S. 1). Er bestimmt die Ausnahmen, bei denen der Dienstleistungspflichtige ohne Einhaltung einer Frist herangezogen werden kann (Abs. 3 S. 2). Die Vorschrift ist ein Pendant zu § 21 WPflG, der die Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger mit den Modalitäten des Einberufungsbescheids zum Inhalt hat.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yk_0072

Ihr Zugang zur Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 8 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!


Zur Infodienst-Anmeldung