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§ 72 Bildung des Richterrats

Wenn nach § 72 S. 1 in den Ländern Richterräte zu bilden sind, dann bedeutet dies eine Verpflichtung, von deren genauer Erfüllung die Länder nicht absehen dürfen. Alle Richter im Landesdienst müssen durch Richterräte vertreten sein (Schmidt-Räntsch, DRiG, § 72 RdNr. 3). Es muss sich auch um echte Richterräte handeln. Die Richtervertretung darf nicht in die allgemeine Personalvertretung einbezogen werden (abgesehen von dem Fall gemeinsamer Angelegenheiten i. S. v. § 73 Nr. 2). Auch eine Übertragung von Aufgaben eines Richterrats auf den Präsidialrat oder das Präsidium ist unzulässig. Die Eigenständigkeit dieser Richtervertretung ist in jedem Fall zu wahren (Schmidt-Räntsch, a. a. O.; vgl. auch T vor § 72 Rz 1, 2; T vor 49 Rz 6 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_t_0072_a

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