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§ 71 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen

§ 71, der Beamtinnen und Beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten das Fordern, das Sich-Versprechen-Lassen und die Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen mit Bezug zum Amt verbietet, soweit keine Ausnahme zugelassen wird, dient der Sicherung der Unbestechlichkeit von Beamtinnen und Beamten. Die Korruption in ihren verschiedenen Formen ist ein Phänomen, das sich in den meisten Kulturen und staatlichen Gemeinschaften schon in der Vergangenheit zeigte und auch in der heutigen Gesellschaft (noch) findet. Die Korruption wurde zeitweise bekämpft, zeitweise quasi als „sozialadäquat“ betrachtet. Die Entwicklung des modernen Beamtentums stand unter dem Zeichen einer Bekämpfung der Korruption. Die Beamten als Träger der hoheitlichen Verwaltung sollten in Abkehr von früheren Unsitten unbestechliche Sachwalter öffentlicher Belange sein. Die Unbestechlichkeit wurde als vornehmster Grundsatz und überlieferter Vorzug des deutschen Beamtentums bezeichnet (Heyland, Deutsches Beamtenrecht, S. 214). Zur Bekämpfung der Korruption öffentlicher Amtsträger wurden sowohl im Strafrecht als auch im Dienstrecht Verbots- und Sanktionsnormen erlassen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0071

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