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§ 71 (Einigungsstellen)

Die Vorschrift schließt an § 69 Abs. 4 S. 1 an, der für die Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens bei Nichteinigung die Entscheidung der Einigungsstelle vorsieht. Sie regelt, wie die Einigungsstelle zu bilden ist, in welchem Verfahren sie ihre Entscheidungen zu beschließen hat und welche Wirkungen diese entfalten. Vorläufer der Vorschrift ist § 63 PersVG 1955. Er enthielt Regelungen, die sich in den Absätzen 1, 2 S. 1, 3 S. 1 und 2 und 4 S. 1 finden. In § 63 Abs. 2 S. 2 PersVG 1955 war es der Einigungsstelle freigestellt, ob sie den Beteiligten Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung gab, während es jetzt bei schriftlicher Äußerung des Einvernehmens der Beteiligten bedarf. Die Regelung des Abs. 3 S. 3, wonach sich der Beschluss der Einigungsstelle im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten muss, war in der früheren Vorschrift nicht enthalten, ohne dass die jetzige Regelung wirklich Neues bringt; vielmehr hat sie nur klarstellende Bedeutung. Die Einschränkung der Bindung des Einigungsstellenbeschlusses ist durch die Einführung der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 76, § 69 Abs. 4 S. 3) bedingt, die das PersVG 1955 nicht kannte. Die im Entwurf eines BPersVG enthaltene Bestimmung, wonach der Vorsitzende der Einigungsstelle die Befähigung zum Richteramt haben sollte (BTDrucks. 7/176 S. 33 [Zu § 70]), hatte der Innenausschuss gestrichen (BTDrucks. 7/1373 S. 6 [§ 70]). Durch Ges. v. 14. 9. 2005 (BGBl. I S. 2746) ist § 71 Abs. 1 S. 2 an die neue Terminologie der §§ 4, 5 angepasst worden, nach der in Folge der durch den TVöD erfolgten Zusammenfassung der vormaligen Angestellten und Arbei- ter zur einheitlichen Statusgruppe der Arbeitnehmer (s. K § 4 Rz 1a) auch für die Beisitzer in der Einigungsstelle von einem einheitlichen Arbeitnehmerstatus auszugehen ist (s. Rz 9, 10).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0071

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