Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 7 Disziplinarbuch
Das Disziplinarbuch soll den höheren Disziplinarvorgesetzten die Dienstaufsicht in der Ausübung der Disziplinarbefugnis erleichtern. Zugleich dient es als Grundlage für die Tilgung von förmlichen Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen (§ 8). Der nächste Disziplinarvorgesetzte hat ein Disziplinarbuch für die ihm truppendienstlich unterstellten Soldaten anzulegen. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem Erlass „Einrichtung und Führung des Disziplinarbuchs“ (ZDv 14/3 B 170).
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_yt_0007
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.