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§ 69h Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters

Die Vorschrift enthält für die Beamtinnen und Beamten des Bundes durch die stufenweise Anhebung des Ruhestandseintrittsalters auf 67 Jahre veranlasste Übergangsregelungen zur Anwendung der Versorgungsabschläge bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand. Damit werden die versorgungsrelevanten Teile der Rentenregelungen zur Anhebung der Altersgrenzen in den §§ 35 bis 38, 43, 50, 51 und 77 SGB VI und der rentenrechtlichen Übergangsvorschriften der §§ 235, 236, 236a und 264c SGB VI nach dem RV – Altersgrenzenanpassungsgesetz3 nachgezeichnet. Die neu gefasste Versorgungsregelung wird ab 12.2.2009 übernommen in den Übergangsregelungen des § 69h (Art. 4 Nr. 51 zu § 69h, Art. 17 Abs. 11 des DNeuG4; BTDrucks. 16/10887; BRDrucks. 898/08). Beamtinnen und Beamte konnten bisher schon (beim Bund) z. B. „auf eigenen Antrag“ bis zu zwei Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten (bzw. versetzt werden). Die jetzige schrittweise Erhöhung der Altersgrenze vom 65. auf das 67. Lebensjahr lässt dem Gesetzgeber auch die Möglichkeit offen, weiterhin mit Erreichen des 63. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand zu gehen. Dies führt jedoch – wie im Rentenrecht nach SGB VI – zu höheren Abschlägen; der Versorgungsabschlag steigt maximal auf 14,4 % (= 4 Jahre x 3,6 %). Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung kann danach eine Beamtin/ein Beamter bei 45 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit abschlagsfrei mit dem 65. Lebensjahr in den Ruhestand treten (vgl. Rz 3 und 6; O § 14 Rz 44–46).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_o_0069h

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