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§ 69 (Mitbestimmungsverfahren)

§ 69 ist zum einen die materielle Rechtsgrundlage, die bestimmt, was Mitbestimmung ist, nämlich ein – begründungspflichtiges – Vetorecht der Personalvertretung, das bei fortbestehendem Streit über eine Maßnahme die Entscheidung bzw. Entscheidungsvorbereitung einer Einigungsstelle zuweist. Sie ist zum anderen Verfahrensvorschrift, die festlegt, wie die Mitbestimmung durchzuführen ist. Die Vorschrift ist aus dem ebenfalls das Verfahren bei der Mitbestimmung regelnden § 62 PersVG 1955 entwickelt worden. Sie unterscheidet sich vom früherem Recht in wesentlichen Punkten: a) Verpflichtung des Dienststellenleiters, die beabsichtigte Maßnahme der Personalvertretung gegenüber auf Verlangen zu begründen: Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 5, Abs. 5 S. 2; b) Verlängerung der Fristen: Abs. 2 S. 3, Abs. 3 S. 1; c) Schutz der Beschäftigten gegenüber nachteiligen Behauptungen: Abs. 2 S. 6; d) Frist für die Entscheidung der Einigungsstelle: Abs. 4 S. 2; e) Aufspaltung des Mitbestimmungsverfahrens in eine volle Mitbestimmung mit Letztentscheidung der Einigungsstelle: Abs. 4 S. 1, und eine eingeschränkte Mitbestimmung, bei der die Einigungsstelle nur eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde richten kann: Abs. 4 S. 3, 4 und f) die Verpflichtung des Dienststellenleiters zur unverzüglichen Einleitung oder Fortsetzung des Mitbestimmungsverfahrens bei vorläufigen Regelungen: Abs. 5 S. 2. Das früher in § 62 Abs. 3 PersVG 1955 geregelte Antragsrecht des Personalrats ist in § 70 in erweiterter Form enthalten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_k_0069

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