Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 69 Ausführungsverordnung
In § 69 wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Ausführung der §§ 64–68 notwendigen Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat die Bundesregierung durch Erlass der „Verord- nung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung – BNV)“ vom 22. 4. 1964 (BGBl. I S. 299) Gebrauch gemacht. Die BNV gilt derzeit in der Fassung vom 12. 11. 1987 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert am 3. 12. 2001 (BGBl. I S. 3306)*a. Auf den Regelungsbereich des § 69a bezieht sich die Verordnungsermächtigung nicht.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_k_0069
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Das Recht des Öffentlichen Dienstes" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
Die Angebote richten sich nicht an Letztverbraucher i. S. d. Preisangaben-Verordnung. Die als Nettopreise angegeben Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.