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§ 68 Versagung der Aussagegenehmigung
Während in § 67 die der Beamtin und dem Beamten obliegende Verschwiegenheitspflicht sowie auch deren Umfang festgelegt ist, sind in § 68 bestimmte Ausnahmefälle geregelt, in denen auf Grund einer besonderen, vom Dienstherrn zu erteilenden Genehmigung diese Verschwiegenheitspflicht entfällt. § 68 regelt folgende Bereiche:
– Die Aussage von Beamtinnen und Beamten als Zeuginnen bzw. Zeugen über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen (Abs. 1), und
– die Aussage von Beamtinnen und Beamten in Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, als Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (Abs. 2).
§ 68 Abs. 3 bestimmt, dass die oberste Dienstbehörde für die Versagung der Aussagegenehmigung zuständig ist, und dass sie ermächtigt ist, ihre Befugnis auf andere Behörden zu übertragen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_01_l_0068
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