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§ 67 Beratende Teilnahme an Prüfungen

§ 67 erlaubt die Teilnahme der Personalvertretung an den verwaltungsinternen Prüfungen einer Dienststelle. Damit wird diese in die Lage versetzt, Prüfungen der Beschäftigten zu begleiten, deren Ergebnisse die weitere berufliche Entwicklung der Beschäftigten beeinflussen, weil der Erwerb und Besitz bestimmter Qualifikationen für den Zugang zu Aufstiegsmöglichkeiten bestimmend sein kann. Es handelt sich hier um ein Beteiligungsrecht eigener Art, das mit den klassischen Beteiligungsformen der Mitbestimmung, Mitwirkung oder auch Anhörung inhaltlich nicht vergleichbar ist (Ilbertz in: Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 15. Aufl., § 67 Rz 1; Hebeler in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand Juni 2024, § 67 Rz 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://oeffentlichesdienstrechtdigital.de/gkoed_05_g_0067

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